Auf diesen Nachtragsleistungen hätte ihr die Klägerin (wie bei den Leistungen gemäss Werkvertrag) aber noch 6 % Rabatt und 2 % Skonto gewähren müssen (Antwort Rz. 50) sowie gemäss Art. 13 des Werkvertrages einen allgemeinen Abzug von 0.9 % (Antwort Rz. 51; Duplik Rz. 57 ff.). Die Klägerin habe in den Nachtragsrechnungen Nr. 222200 (KB 4) und 222204 (KB 8) denn auch Rabatt und Skonto gewährt. In den drei Nachtragsrechnungen 222201 (KB 5), 222202 (KB 6) und 222203 (KB 7) sei dies "vergessen" gegangen (Duplik Rz. 61). Es resultiere folgende Berechnung (Duplik Rz. 59 und 63):