Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Betrag von Fr. 32'440.00 auf S. 41 (KB 9) sowie die noch zu bezahlende Summe von Fr. 35'911.70 auf S. 1 der Schlussrechnung (KB 9) durchgestrichen wurden. Die einzelnen Positionen 900.200-900.500 wurden jedoch abgehakt und auf der Frontseite (wo sich ein Überblick über die Abrechnung findet) wurde der Betrag von Fr. 32'440.00 nicht durchgestrichen. Auch der ebenfalls noch angebrachte Vermerk "2x" ist nicht zwingend so zu verstehen, dass etwas doppelt abgerechnet wurde bzw. G._____ diesen Einwand erhoben hätte.