Was sodann die übrigen Kosten angeht, so ist folgendes festzuhalten: Die handschriftlichen Bemerkungen auf der Schlussrechnung (KB 9) – die unbestrittenermassen von G._____ stammen und auf welche sich die Beklagte beruft – lassen nicht den Schluss zu, dass die Beklagte diese Kosten nicht akzeptiert hätte. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Betrag von Fr. 32'440.00 auf S. 41 (KB 9) sowie die noch zu bezahlende Summe von Fr. 35'911.70 auf S. 1 der Schlussrechnung (KB 9) durchgestrichen wurden.