In der Duplik erkannte die Beklagte wohl an, falsch gerechnet zu haben (vgl. Rz. 23 ff.). Allerdings führte sie an anderer Stelle der Duplik (Rz. 68) widersprüchlicherweise dennoch aus, die Klägerin habe Fr. 29'193.26 zu viel in Rechnung gestellt. Da der Betrag von Fr. 29'193.26 den angeblichen Differenzbetrag von Fr. 13'293.26 enthält, war dennoch auf die unzutreffende Berechnung der Beklagten einzugehen (oben, E. 2.2). 2.4.2.2. Dachdeckerarbeiten Doch auch hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe Dachdeckerarbeiten abgerechnet, welche die Beklagte nicht habe bezahlen müssen, ist nicht nachvollziehbar.