Rz. 40 f.). - 15 - Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Berechnungen der Beklagten falsch sind, da beim Betrag von Fr. 159'963.30 anders als beim Betrag von Fr. 146'670.04 Rabatt und Skonto noch nicht berücksichtigt sind. Berücksichtigt man Rabatt und Skonto, so ergibt sich (abgesehen von einer kleinen Abweichung, die offenbar auf eine unbestritten gebliebene Ausmassdifferenz zurückzuführen ist) genau der Betrag, welcher gemäss Werkvertrag bzw. Offerte geschuldet ist. Die Gegenüberstellung der Schlussrechnung (KB 9) mit dem Werkvertrag (KB 3) und der Offerte (RB 1 Blatt 11) wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: