2.4.2.1. Ursprünglich vereinbarte Werkleistungen (ohne Dachdeckerarbeiten sowie die fünf Nachträge) Die Beklagte begründete die Behauptung, die Klägerin habe Fr. 13'293.26 zu viel für die Werkleistungen abgerechnet, in der Klageantwort wie folgt: Die Klägerin habe Fr. 159'963.30 (vor Mehrwertsteuer) für die (ursprünglich vereinbarten) Werkleistungen in Rechnung gestellt (Fr. 9'210.00 für die Spenglerarbeiten und Fr. 150'753.30 für die Dachdeckerarbeiten [KB 10]). Gemäss Werkvertrag sei für diese Arbeiten aber ein Werklohn vor Mehrwertsteuer von bloss Fr. 146'670.00 (recte: 146'670.04, vgl. KB 3) vereinbart worden. Es bestehe somit eine Differenz von Fr. 13'293.26 (Antwort