Die Beklagte führte diesbezüglich in der Klageantwort aus, der von der Klägerin für die Leistungen gemäss Werkvertrag (ohne die fünf Nachträge) geforderte Betrag von Fr. 189'171.57 sei um Fr. 29'193.26 zu hoch gewesen (Antwort Rz. 58). Im Sinne einer pragmatischen Lösung habe die Beklagte der Klägerin vorgeschlagen, auf die Nachträge (welche betragsmässig fast gleich viel betragen) zu verzichten.