2.4.2. Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar Dass die Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten sich vergleichsweise darauf geeinigt, dass die Beklagte die Abrechnungssumme von Fr. 189'171.57 anerkenne und die Klägerin auf eine Vergütung der Nachträge verzichte, nicht zutreffen kann, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass die Berechnung, mit welcher die Beklagte diese Vergleichslösung erklärte, nicht nachvollziehbar ist.