Die Ausstellung der Bankgarantie in Höhe von Fr. 18'918.00 (AB 6) ist entgegen der Beklagten ebenfalls nicht als Indiz zu werten, dass die Klägerin auf die Vergütung der Nachträge verzichtet hätte. Zwar trifft es zu, dass die Bankgarantie (in Übereinstimmung mit Art. 4 des Werkvertrages i.V.m. Art. 181 SIA-Norm 118) 10 % der Abrechnungssumme gemäss der Zusammenstellung ausmacht. Indessen gilt es zu beachten, dass die Zusammenstellung festhält, dass eine Garantie in Höhe von Fr. 18'917.15 (es wurde dann offenbar auf den nächsten Franken aufgerundet) abzugeben ist. Die Garantie bezieht sich folglich ebenfalls bloss auf die Schlussrechnung (und nicht auf die fünf Nachträge).