An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin der Beklagten gemeinsam mit der Zusammenstellung (KB 10) auch die von ihr handschriftlich korrigierte Schlussrechnung (KB 9), eine handschriftliche Auflistung (DB 3) sowie sämtliche (handschriftlich bearbeiteten) Nachtragsrechnungen übermittelt haben will. Aus keinem dieser Dokumente geht hervor, dass die Klägerin mit Unterzeichnung der Zusammenstellung (KB 10) auf die Vergütung der Nachträge verzichten würde. Aus der blossen Tatsache, dass diese Dokumente der Zusammenstellung beilagen, lässt sich solches zudem nicht ableiten.