Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Zusammenstellung den Hinweis enthält "Der Unternehmer anerkennt die vorgelegte Abrechnung mit Verzicht auf jegliche Nachforderung". Bezieht sich die Zusammenstellung bloss auf die Schlussrechnung betreffend den Werkvertrag sowie die zusätzlich vereinbarten Dachdeckerarbeiten, so bezieht sich auch der Verzicht auf Nachforderungen bloss auf diese Positionen, nicht jedoch auf die fünf Nachträge. Bei den fünf Nachträgen handelt es sich zudem ohnehin nicht um Nachforderungen der Klägerin, waren diese im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusammenstellung doch bereits in Rechnung gestellt.