Von diesem Betrag werden dann in der Zusammenstellung lediglich noch die Akonto-Zahlungen der Beklagten (welche im Übrigen auch auf der Schlussrechnung aufgelistet werden) in Abzug gebracht und der von der Beklagten für die Leistungen gemäss Werkvertrag noch zu bezahlende Restbetrag festgehalten. Die Nachträge werden auf der Zusammenstellung nirgends erwähnt. Diese bilden folglich nicht Gegenstand der Zusammenstellung. Die Parteien haben durch Unterzeichnung der Zusammenstellung von G._____ folglich zwar sehr wohl eine Vereinbarung getroffen, allerdings nur hinsichtlich der Tatsache, dass der Beklagten ein zusätzlicher Abzug von 0.9% auf dem Betrag der Schlussrechnung zu gewähren ist,