Der Inhalt der Zusammenstellung (KB 10) bestätigt dieses Ergebnis: Mit der Schlussrechnung stellte die Klägerin den Betrag von Fr. 190'889.55 in Rechnung. Die Zusammenstellung geht ebenfalls von diesem Betrag aus, berücksichtigte aber zusätzliche Abzüge von 0.9 % (Art. 13 des Werkvertrages), sodass sich eine Abrechnungssumme von Fr. 189'171.57 ergibt. Von diesem Betrag werden dann in der Zusammenstellung lediglich noch die Akonto-Zahlungen der Beklagten (welche im Übrigen auch auf der Schlussrechnung aufgelistet werden) in Abzug gebracht und der von der Beklagten für die Leistungen gemäss Werkvertrag noch zu bezahlende Restbetrag festgehalten.