Mit der Schlussrechnung rechnete die Klägerin ausschliesslich über die Arbeiten ab, welche sie gemäss dem (ursprünglichen) Werkvertrag (Aktenzusammenzug Ziff. 2.1) sowie den später vereinbarten zusätzlichen Dachdeckerarbeiten (Aktenzusammenzug Ziff. 2.2) erbrachte. Die fünf Nachträge (Aktenzusammenzug Ziff. 2.3) stellte sie zwar zeitgleich (22. Juni 2022), aber separat in Rechnung (vgl. Rechnungen Nr. 222200 bis 222204 vom - 13 -