2.4. Beurteilung 2.4.1. Keine per-Saldo-Vereinbarung Der Darstellung der Beklagten, die Parteien hätten sich vergleichsweise darauf geeinigt, dass die Beklagte den Betrag der Schlussrechnung (unter Vorbehalt der Berücksichtigung zusätzlicher Abzüge von 0.9 %) anerkenne, und die Parteien damit per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (die Beklagte also nichts mehr für die fünf Nachträge bezahlen müsse), kann nicht gefolgt werden.