Eine angeblich behauptete vergleichsweise Lösung durch Zahlung von Fr. 189'171.57 inklusive Nachträge sei nie diskutiert worden. Die Beklagte könne denn auch keine entsprechenden Beweise vorlegen oder nennen (Art. 8 ZGB). Es gebe keine entsprechende Rechnung der Beklagten, die sich auf die massgeblichen Fakten abstützen könne (Replik Rz. 27). Schon die Tatsache, dass die Berechnungen in der Klageantwort in mehrfacher Hinsicht falsch seien, lasse erkennen, dass eine solche Rechnung gar nie aufgegangen wäre (Replik Rz. 28). Die Beklagte habe mit der Zahlung vom 18. Juli 2022 über Fr. 34'193.70 (AB 5 S. 1) den Restbetrag der Schlussrechnung gemäss Werkvertrag (KB 3) getilgt.