Gemäss Art. 6 des Werkvertrages (KB 3), wo das Ausführen von Regiearbeiten (Taglohnarbeiten) beschrieben sei, ergebe sich die Beantwortung der Frage der Beklagten. Entscheidend sei, dass die Rapporte einerseits durch den Bauführer (G._____) sowie anderseits durch den Bauleiter D._____ unterschrieben worden seien (Replik Rz. 22; Bemerkungen Rz. 17). - 12 - Darüber, dass G._____ angeblich den Betrag der Schlussrechnung (bzw. die genannten Positionen) nicht akzeptiert habe, habe es keinerlei Kommunikation gegeben. Es handle sich hierbei höchstens um eine blosse Mentalreservation (Replik Rz. 25).