Es seien daher keine im Werkvertrag nicht enthaltenen Werklohnforderungen gestellt worden. Lediglich die Tätigkeit der Klägerin für die zusätzlich gewünschten Tätigkeiten, die teilweise nicht das eigentliche Tätigkeitsgebiet der Klägerin betroffen hätten, seien durch entsprechende Hilfspersonen geleistet und über die Klägerin abgerechnet worden. Folglich könnten die Mitarbeitenden der Klägerin gar nicht unter Druck gestanden haben, Regierapporte unterzeichnen zu lassen, weil sie damit nichts zu tun gehabt hätten. Dazu sei nur der Bauführer der Klägerin (D._____) ermächtigt gewesen. Gemäss Art.