Die Klägerin habe keine Tätigkeiten an Subunternehmer übertragen. Sie habe lediglich für bestimmte Teilaspekte, die nicht in das Tätigkeitsgebiet der Klägerin gefallen seien, sondern beispielsweise in die des Gartenbauers, entsprechende Hilfskräfte beigezogen, die dann für ihre Arbeit als Hilfsperson durch die Klägerin im Stundenlohn entlohnt worden seien. Diesbezüglich sei nie strittig gewesen, dass die H._____ GmbH auf dem Bau tätig geworden sei. Es seien daher keine im Werkvertrag nicht enthaltenen Werklohnforderungen gestellt worden.