Alle zusätzlichen Arbeiten seien mit G._____ besprochen und von ihm als Vertreter der Beklagten ausdrücklich in Auftrag gegeben worden. In der Klageantwort seien die erfolgten Auftragserteilungen ohnehin ausdrücklich anerkannt worden (siehe Klageantwort Rz 18, 23, 28, 30, 33, 37, 38). Alle Regierapporte seien seitens der F._____ GmbH während der Bauphase kontrolliert und unterschrieben worden. Damit liege die Beweislast auf Seiten der Beklagten (Art. 8 ZGB). Nach Art. 47 SIA-Norm 118 habe die Bauleitung jeden Regierapport zu prüfen und dem Unternehmer die für ihn bestimmte Anzahl Exemplare innert sieben Tagen unterzeichnet zurückzugeben.