D._____ besprochen worden. Die Klägerin sei entsprechend dieser Absprachen beauftragt gewesen. Gemäss der Zusammenstellung mit dem Titel "Schlussabrechnung" (KB 10) sei der Nettobetrag ohne Abzüge akzeptiert worden (Fr. 190'889.55 netto vor MwSt. [recte: inkl. MwSt.]). Lediglich die im Werkvertrag (KB 3) aufgeführten Abzüge für Bauschäden / Baureinigung (0.1 %), Bauwasser / Baustrom (0.5%) und Bauwesenversicherung (0.3 %) seien noch vorgenommen worden (insgesamt 0.9 %). Das Total der Abzüge betrage folglich Fr. 1'717.98 (vor MwSt. [recte: nach MwSt.]; Replik Rz. 20).