Betreffend den Liftaufbau blende die Beklagte den Ablauf der Angelegenheit aus. Bei der Offertstellung sei lediglich ein Flüssigkunststoffanschluss gerechnet worden (Bitumenabdichtung zu Betonwand der Liftüberfahrt). Mit der nachträglich gewählten besseren Ziegeleindeckung seien die entsprechenden Spenglerarbeiten im Anschlussbereich ausgeführt worden. Bezüglich weiterer Abdichtungsarbeiten seien keine Anforderungen gestellt worden. Die Ausführung der Arbeiten sei während der Bauphase auf der Baustelle jeweils zwischen dem Bauleiter G._____ und dem Bauführer - 11 -