2.3. Darstellung der Klägerin Die Klägerin führte aus, die Beklagte mache betreffend den ursprünglich vereinbarten Werkpreis ein Durcheinander mit den Zahlen, indem sie mit den Zahlen vor Rabatt, Skonto und MwSt. rechne. Rechne man richtig, gebe es – unter Vorbehalt einer Ausmassdifferenz – keine Abweichung zum vereinbarten Werklohn (Replik Rz. 15). Betreffend die bestrittenen Positionen der Dachdeckerarbeiten (Positionen 900.200-900.500) verhalte es sich so, dass diese Positionen von der Beklagten unterschriftlich anerkannt worden seien (Replik Rz. 17). Die Bauleitung als Vertretung der Beklagten habe die einzelnen Positionen für richtig befunden (Replik Rz. 18).