der Klägerin nicht nur sämtliche Nachtragsrechnungen, sondern auch die handschriftlich korrigierte Schlussrechnung und eine handschriftliche Auflistung mit dem Ausgangsbetrag gemeinsam mit der Zusammenstellung, welche den Hinweis "Der Unternehmer anerkennt die vorgelegte Abrechnung mit Verzicht auf jegliche Nachforderung" übermittelt habe, sei der Klägerin klar gewesen, dass er eine vergleichsweise Einigung per Saldo aller Ansprüche vorschlage. Der Klägerin sei also klar gewesen, dass sie nur noch den Betrag von Fr. 34'193.72 erhalte, für die Nachträge dagegen nichts mehr zu fordern habe (Duplik Rz. 71 ff.).