Die Beklagte führte sodann aus, sie anerkenne zwar, dass die Wahl anderer Dachflächen (als "Ziegel" bezeichnet, wobei genau genommen nicht nur andere Ziegel bestellt worden seien; KB 9 S. 41, Position 900.100) zu einem Mehrpreis geführt hätten. Die Arbeiten seien je Haus für beide Häuser aber für Fr. 15'960.00 offeriert worden (nach Berücksichtigung von 6% Rabatt, 2% Skonto und 7.7% MwSt.). In der Schlussrechnung werde aber der Betrag von Fr. 16'100.00 verrechnet und auf diesem Betrag zudem erneut die Mehrwertsteuer aufgerechnet (Antwort Rz. 11, 13 und 43; Replik Rz. 19; Duplik Rz. 14 und 39 ff.; Duplikbeilage [DB] 1). -9-