Aufgrund dieser Ausführungen wäre davon auszugehen, dass die Beklagte nunmehr (wie die Klägerin [Replik Rz. 15]) davon ausgeht, dass (mit Ausnahme einer Ausmassdifferenz, die offenbar beide Parteien anerkennen) es betreffend diese Positionen tatsächlich keine Differenz gibt. Allerdings verweist die Beklagte in Rz. 68 ihrer Duplik erneut auf einen zu viel in Rechnung gestellten Betrag, der diese Rechnungsdifferenz miteinschliesst. Die Ausführungen der Beklagten sind folglich widersprüchlich.