Total Fr. 31'152.23 2.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagte machte in der Klageantwort geltend, die Klägerin habe in der Schlussrechnung vom 22. Juni 2022 für die ursprünglich vereinbarten Leistungen Fr. 159'963.30 (vor Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt (Fr. 9'210.00 für die Spenglerarbeiten und Fr. 150'753.30 für die Dachdeckerarbeiten). Gemäss Werkvertrag sei für diese Arbeiten aber ein Werklohn vor Mehrwertsteuer von Fr. 146'670.00 (recte: 146'670.04, vgl. KB 3; Aktenzusammenzug Ziff. 2.1) vereinbart worden. Die Differenz von Fr. 13'293.26 sei von der Beklagten bzw. deren Architekten G.___