1.1.3. Funktionelle Zuständigkeit Nach Art. 198 lit. f ZPO entfällt bei Streitigkeiten, für die nach den Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, das Schlichtungsverfahren. Damit ist das angerufene Handelsgericht auch funktionell zuständig. 1.2. Fazit Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.