Vorliegend sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen, der Streitwert übersteigt den gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 ff. BGG für -6- die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Streitwert und die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien (Klage Rz. 5; Antwort Rz. 6). Demgemäss ist das angerufene Handelsgericht auch sachlich zuständig.