Das angerufene Handelsgericht wäre aber auch unabhängig von einer Einlassung örtlich zuständig. Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über werkvertragliche Ansprüche. Sowohl der Sitz der Beklagten wie auch der Ort der charakteristischen Leistung (Ort der werkvertraglichen Leistungen) befindet sich im Kanton Aargau (Klage Rz. 6; Antwort Rz. 7).