3.5. Verzicht auf Hauptverhandlung Während die Klägerin mit Eingabe vom 6. Juli 2023 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtete, hüllte sich die Beklagte in Schweigen. 3.6. Überweisung an das Handelsgericht Mit Verfügung vom 7 September 2023 wurde der Fall dem Handelsgericht überwiesen und den Parteien der Spruchkörper bekannt gegeben. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören namentlich die örtliche und die sachliche (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.