3.4. Beweisverfügung und Anfrage betreffend Hauptverhandlung Am 30. Juni 2023 erliess der Präsident des Handelsgerichts die Beweisverfügung. Er liess die eingereichten Urkunden als Beweismittel zu und erwog, dass Zeugen- oder Parteibefragungen entweder nicht notwendig oder mangels schlüssiger und substantiierter Behauptungen nicht zulässig seien. Weiter setzte er den Parteien Frist bis zum 14. Juli 2023, um mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichten und ob sie beantragen, schriftliche Schlussvorträge einreichen zu können. -5-