Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe ihr in der Schlussrechnung (KB 9) einen zu hohen Betrag in Rechnung gestellt. Die Parteien hätten sich durch Unterzeichnung der Zusammenstellung von G._____ (KB 10) aber vergleichsweise darauf geeinigt, dass die Beklagte den Betrag von Fr. 189'171.57 dennoch anerkenne bzw. die Beklagte der Klägerin das in der Zusammenstellung festgehaltene Restguthaben bezahle, die Parteien mit dieser Zahlung aber per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Entsprechend habe die Klägerin von der Beklagten für die Nachträge nichts mehr zu fordern (Antwort Rz. 55).