Die Klägerin führte im Wesentlichen aus, die Beklagte habe ihr zwar die aus dem Werkvertrag geschuldeten Fr. 189'171.57 (inkl. MwSt.) bezahlt, schulde ihr aber noch die Vergütung für die Nachträge in Höhe von Fr. 31'152.23 (inkl. MwSt.). 3.2. Klageantwort Mit Klageantwort vom 13. Februar 2023 beantragte die Beklagte: " 1. Die in der Klage gestellten Begehren seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."