Mit Werkvertrag vom 14. Juni 2021 übertrug die Beklagte der Klägerin die Ausführung der "BKP 222 / 224 Spengler-Flachdacharbeiten". Der Werklohn für die Spenglerarbeiten sollte Fr. 9'210.00 und für die Flachdacharbeiten Fr. 150'006.30 betragen (insgesamt also Fr. 159'216.30). Allerdings vereinbarten die Parteien, dass auf diesen Beträgen ein Rabatt von 6 % sowie ein Skonto von 2 % zu gewähren sei, sodass tatsächlich lediglich Fr. 146'670.04 bzw. zuzüglich 7.7 % MwSt. Fr. 157'963.64 als Werklohn vereinbart wurden. Gemäss Art. 13 des Werkvertrages sollten zudem noch allgemeine Abzüge in Höhe von insgesamt 0.9 % (für Bauschäden / Baureinigung 0.1 %, für Bauwasser /