Dieser ist vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff. 6.6 GT 8 VII und Ziff. 6.7 GT 9 VII) sind die Berechnungen der Klägerin für ihre Forderungen aus dem Jahr 2021 korrekt und der Klägerin ist der eingeklagte Betrag von total Fr. 47.70 zuzusprechen. 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 47.70 seit 27. September 2022.