Nachdem die Beklagte die offenen Rechnungsbeträge nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, die Beklagte sei ihrer Zahlungspflicht aber bis heute nicht nachgekommen (Klage Rz. 8 f.). Insgesamt belaufe sich der offene Rechnungsbetrag auf Fr. 47.70 (KB 4; Klage Rz. 10). 4.2. Der in Art. 20 Abs. 2 URG statuierte Vergütungsanspruch der Urheber wird mittels der GT 8 VII und der GT 9 VII konkretisiert. Die Tarife sind für die Gerichte grundsätzlich verbindlich.5