4. Vergütungsanspruch 4.1. Die Klägerin führte aus, sie habe auf der Basis der Angaben der Beklagten, die ihr die Beklagte mittels Erhebungsformular mitgeteilt hatte, die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte die offenen Rechnungsbeträge nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, die Beklagte sei ihrer Zahlungspflicht aber bis heute nicht nachgekommen (Klage Rz. 8 f.).