4. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Die Beklagte bezahlte nicht (Klage Rz. 9). 5. Mit Klage vom 4. November 2022 (gleichentags elektronisch übermittelt) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 27.09.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." -3-