1.2. Mit Bewilligungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz für die Jahre 2013 bis 2022 geltend zu machen (Klagebeilage [KB] 2). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (KB 3). 3. Nachdem die Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular eingereicht hatte, hat diese folgende Beträge in Rechnung gestellt (KB 4):  Rechnungen vom 24. Februar 2021: Fr. 26.15 und Fr. 21.55.