6.4. Mit im SHAB publizierter Verfügung vom 6. Dezember 2022 setzte der Vizepräsident eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 16. Dezember 2022 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 ZPO), sowie, dass dem Entscheid die in der Klage behaupteten Tatsachenbehauptungen zugrunde gelegt würden, wenn diese nicht in der Klageantwort bestritten würden. Der Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.