Da der Beklagte die Einschätzung nicht beanstandet habe, gelte die Einschätzung der Klägerin als anerkannt (Klage Rz. 8). Nachdem der Beklagte die offenen Rechnungsbeträge nicht beglichen habe, habe die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Reaktion seitens des Beklagten erfolgt sei (KB 6; Klage Rz. 9). Insgesamt belaufe sich der offene Rechnungsbetrag auf Fr. 127.10 (KB 4; Klage Rz. 10).