Beim Beklagten handelt es sich um den Inhaber eines Einzelunternehmens, der ein Treuhand- und Buchhaltungsbüro betreibt und Büroarbeiten ausführt (KB 3). Als solcher fällt er unter den Betriebsbegriff von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und schuldet dem Urheber nach Art. 20 Abs. 2 URG für die Vervielfältigung von Werkexemplaren grundsätzlich eine Vergütung. Ferner betreibt der Beklagte ein Treuhandbüro und ist daher im Dienstleistungsbereich tätig. Gemäss Ziff. 2.1 GT 8 VII und Ziff.