Handelsgericht 2. Kammer HOR.2022.53 Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Sulser Gerichtsschreiberin-Stv. Züst Klägerin ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Litera- tur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich vertreten durch Nicole Beranek Zanon, Rechtsanwältin, Landis + Gyr- Strasse 1, 6300 Zug Beklagter A._____, […] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Repro- grafie- und Netzwerkvergütungen -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber und Urheberinnen, der Verlage und bestimmter anderer Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen von literari- schen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut werden. 1.2. Mit Bewilligungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz für die Jahre 2013 bis 2022 geltend zu machen (Klagebeilage [KB] 2). 2. Der Beklagte mit Wohnsitz in Q. ist als Inhaber des Einzelunternehmens B. im Handelsregister eingetragen. Er betreibt ein Treuhand- und Buchhal- tungsbüro […] (KB 3). 3. Nachdem der Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht einge- reicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unterneh- mens vor. Weil der Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen bean- standete (Klage Rz. 8), stellte ihm die Klägerin folgende Beträge in Rech- nung (KB 4):  Rechnungen vom 5. Februar 2021: Fr. 69.70 und Fr. 57.40. 4. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 16. August 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Der Beklagte be- zahlte nicht (Klage Rz. 9). 5. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 (elektronisch übermittelt am 28. Oktober 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 29.08.2022. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheber- rechtlichen Vergütungspflicht des Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 8 (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich [GT 8 VII]) und dem Gemeinsamen Tarif 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich [GT 9 VII]) beruhen (vgl. KB 5). 6. 6.1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 bestätigte der Vizepräsident den Par- teien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 11. November 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 914.00. 6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vize- präsident dem Beklagten mit Verfügung vom 11. November 2022 eine Ko- pie der Klage mit den Beilagen zu und setzte ihm eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 5. Dezember 2022. 6.3. Weder die Eingangsbestätigung vom 31. Oktober 2022 noch die Verfügung vom 11. November 2022 konnten dem Beklagten zugestellt werden. Daher setzte der Vizepräsident des Handelsgerichts dem Beklagten mit im SHAB öffentlich publizierter Verfügung vom 15. November 2022 Frist zur Erstat- tung einer schriftlichen Antwort bis zum 5. Dezember 2022 an. 6.4. Da der Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihm der Vizepräsident mit im SHAB publizierter Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 16. Dezem- ber 2022 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen En- dentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptver- handlung vorlädt (vgl. Art. 223 ZPO), sowie, dass dem Entscheid die in der Klage behaupteten Tatsachenbehauptungen zugrunde gelegt würden, wenn diese nicht in der Klageantwort bestritten würden. Der Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. -4- 7. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurde die Streitsache an das Han- delsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Wohnsitz des Beklagten liegt in Q. (vgl. KB 3). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten aus Urheberrecht. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbeset- zung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG). 2. Versäumte Klageantwort Der Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihm angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind unbe- stritten geblieben. Anerkannt sind damit die Tatsachen, nicht aber die klä- gerischen Rechtsbegehren. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit ei- ner nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, kann das Ge- richt nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben. In die- sem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen. Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf man- gels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin -5- nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss.1 3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesell- schaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (KB 2; Klage Rz. 2). Der Beklagte sei gestützt auf Art. 19 f. URG verpflichtet, für seine urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu be- zahlen. Er sei trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen und deshalb passivlegitimiert (Klage Rz. 3). 3.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen veröffentlichte Werke zum Eigen- gebrauch verwendet werden. Darunter fällt das Vervielfältigen von Werk- exemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissi- onen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Doku- mentation. Der Betriebsbegriff ist weit auszulegen. Eine Rechtspersönlich- keit oder Betriebsstätte ist dazu nicht notwendig.2 Erfasst wird somit die gesamte Berufs- und Arbeitswelt, egal ob öffentlich oder privat, von den Selbständigerwerbenden über Beamte, Verbände, Interessenorganisatio- nen bis zu den internationalen Konzernen.3 Weiter bestimmt Art. 20 Abs. 2 URG, dass wer nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung schul- det. Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können diese Vergütungsansprüche nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung des IGE im Sinne von Art. 41 ff. URG verfügen. Die Ver- wertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Ver- wertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tä- tig, so stellen sie sog. gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von 1 Zum Ganzen: LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 5 und 7; BSK ZPO-W ILLISE- GGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. 2 SHK URG-GASSER, 2. Aufl. 2012, Art. 19 N. 19; REHBINDER/VIGANÒ, URG Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 19 N. 26. 3 BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20. -6- Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu ver- öffentlichen. Im Dienstleistungsbereich wurden dazu der GT 8 VII für die Reprografie und der GT 9 VII für die betriebsinternen Netzwerke rechtskräf- tig aufgestellt.4 3.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungs- gesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 4 GT 8 VII und in Ziff. 3 GT 9 VII wird die Klägerin als Vertreterin des jeweiligen Tarifs fest- gelegt und als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften be- zeichnet (vgl. KB 5). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist somit aktivlegitimiert. Beim Beklagten handelt es sich um den Inhaber eines Einzelunterneh- mens, der ein Treuhand- und Buchhaltungsbüro betreibt und Büroarbeiten ausführt (KB 3). Als solcher fällt er unter den Betriebsbegriff von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und schuldet dem Urheber nach Art. 20 Abs. 2 URG für die Vervielfältigung von Werkexemplaren grundsätzlich eine Vergütung. Ferner betreibt der Beklagte ein Treuhandbüro und ist daher im Dienstleis- tungsbereich tätig. Gemäss Ziff. 2.1 GT 8 VII und Ziff. 1.2 GT 9 VII decken beide Tarife Treuhandbüros als Nutzer ab (vgl. KB 5). Der Beklagte ist da- mit vom GT 8 VII und vom GT 9 VII erfasst und folglich passivlegitimiert. 4. Vergütungsanspruch 4.1. Die Klägerin behauptet, mangels Rücksendung eines ausgefüllten Erhe- bungsformulars durch den Beklagten habe sie dessen Fotokopiervergü- tung sowie dessen betriebsinterne Netzwerkvergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 GT 9 VII eingeschätzt. Da der Beklagte die Einschätzung nicht beanstandet habe, gelte die Ein- schätzung der Klägerin als anerkannt (Klage Rz. 8). Nachdem der Beklagte die offenen Rechnungsbeträge nicht beglichen habe, habe die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Reaktion seitens des Beklagten erfolgt sei (KB 6; Klage Rz. 9). Insgesamt belaufe sich der offene Rechnungsbetrag auf Fr. 127.10 (KB 4; Klage Rz. 10). 4.2. Der in Art. 20 Abs. 2 URG statuierte Vergütungsanspruch der Urheber wird mittels der GT 8 VII und der GT 9 VII konkretisiert. Die beiden Tarife sind für die Gerichte grundsätzlich verbindlich.5 4 Vgl. dazu auch SHK URG-GASSER (Fn. 2), Art. 20 N. 11. 5 BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. -7- Art. 51 Abs. 1 URG sowie Ziff. 8.4 GT 8 VII und Ziff. 8.4 GT 9 VII sehen eine Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaf- ten vor. Die Nutzer müssen demnach den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife benötigen, soweit es ihnen zuzumuten ist. Ziff. 8.2 GT 8 VII und GT 9 VII sehen dazu vor, dass die benötigten Angaben mittels Erhebungsbo- gen erfasst werden. Der Erhebungsbogen muss innert 30 Tagen nach Auf- forderung mit den notwendigen A n g a b e n an die Klägerin retourniert werden. Gemäss Ziff. 8.3 GT 8 VII und Ziff. 8.3 GT 9 VII kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen, wenn die not- wendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht werden. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwen- digen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Diese Anerken- nung ist gemäss Bundesgericht gesetzeskonform.6 4.3. Die klägerische Behauptung, ihre Einschätzung sei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars erfolgt, blieb seitens des Beklagten un- bestritten. Da der Beklagte seine Auskunftspflicht verletzte, war die Kläge- rin berechtigt, den Beklagten einzuschätzen. Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens des Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten auf Ziff. 6.4.3 GT 8 VII und Ziff. 6.4.3 GT 9 VII ab (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Vermögensverwal- ter, Treuhand, Revision und Inkasso". Dieser ist vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff. 6.6 GT 8 VII und Ziff. 6.7 GT 9 VII) sind die Berechnungen der Klägerin für ihre Forderungen aus dem Jahr 2021 korrekt und der Klägerin ist der ein- geklagte Betrag von total Fr. 127.10 zuzusprechen. 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 127.10 seit 29. August 2022. 5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). 6 BGer 4A_39/2020 sowie 4A_41/2020 beide vom 17. April 2020 E. 2.2.3. Vgl. auch GASSER, Kopier- vergütung gemäss GT8 und GT9, sic! 2020, S. 475 ff. sowie SEMMELMANN, Einblick ins urheber- rechtliche Masseninkasso, sic! 2019, S. 675 ff. Kritisch demgegenüber SCHNEUWLY, Praxis der kol- lektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand, sic! 2017, S. 599 ff. -8- Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.7 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Ver- zug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung ge- setzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.8 5.3. Für die Forderung von Fr. 127.10 (Vergütungsansprüche 2021) verlangt die Klägerin einen einheitlichen Verzugszins ab 29. August 2022 und stellt da- mit auf den (Werk-)Tag nach Ablauf der mit Schreiben vom 16. August 2022 gesetzten Zahlungsfrist ab (KB 6). Da die entsprechenden Rechnungen in- nerhalb von 30 Tagen zahlbar waren (KB 4), fiel der Beklagte jeweils be- reits ab dem 31. Tag in Verzug.9 Der Verzugsbeginn liegt folglich jeweils vor dem von der Klägerin geforderten Beginn des Zinsenlaufs. In Anwen- dung der Dispositionsmaxime von Art. 58 Abs. 1 ZPO sind der Klägerin die beantragten Verzugszinsen zuzusprechen. 6. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt vollumfänglich. Entspre- chend sind die Prozesskosten antragsgemäss dem Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 127.10 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 914.00. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss vom Beklagten zu tragen und wer- den mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 914.00 7 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 8 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- W EBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 68 i.f.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32. 9 BK OR-W EBER/EMMENEGGER (Fn. 8), Art. 102 N. 70; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar in- nert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. je m.w.N. -9- verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin die Ge- richtskosten von Fr. 914.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 127.10. Die Grundent- schädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1‘137.95, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Ab- schlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 937.70. Dem klägerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register10 selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihren Anwälten bezahlte Mehrwert- steuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).11 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätz- lichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 127.10 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 914.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 914.00 direkt zu ersetzen. 10 Vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-108.028.505, zuletzt besucht am 22. De- zember 2022. 11 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/me- dia/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf (zuletzt besucht am 22. Dezember 2022). - 10 - 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 937.70 zu bezahlen. 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Zustellung an: - die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) - den Beklagten (via öffentliche Bekanntmachung des Dispositivs im SHAB) Aarau, 9. Januar 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser