1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 933.05 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 933.05 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 969.10 zu bezahlen.