5.3. Für die Forderung von Fr. 300.40 (Vergütungsansprüche 2021 und 2022) verlangt die Klägerin einen einheitlichen Verzugszins ab 5. September 2022 und stellt damit auf den (Werk-)Tag nach Ablauf der mit Schreiben vom 24. August 2022 gesetzten Zahlungsfrist ab (KB 6). Da die entsprechenden Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zahlbar waren (KB 4), fiel die Beklagte jeweils bereits ab dem 31. Tag in Verzug.9