gen erfasst werden. Der Erhebungsbogen muss innert 30 Tagen nach Aufforderung mit den notwendigen Angaben an die Klägerin retourniert werden. Gemäss Ziff. 8.3 GT 8 VII und Ziff. 8.3 GT 9 VII kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen, wenn die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht werden.