Da die Beklagte die Einschätzung nicht beanstandet habe, gelte die Einschätzung der Klägerin als anerkannt (Klage Rz. 8). Nachdem die Beklagte die offenen Rechnungsbeträge nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Reaktion seitens der Beklagten erfolgt sei (KB 6; Klage Rz. 9). Insgesamt belaufe sich der offene Rechnungsbetrag auf Fr. 300.40 (KB 4; Klage Rz. 10).