5. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 (elektronisch übermittelt am 28. Oktober 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: "1 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 05.09.2022. 2. -3- Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 05.09.2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."