Handelsgericht 2. Kammer HOR.2022.52 Urteil vom 23. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Sulser Gerichtsschreiberin-Stv. Züst Klägerin ProLitteris, Schweiz. Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich vertreten durch Nicole Beranek Zanon, Rechtsanwältin, Landis + Gyr- Strasse 1, 6300 Zug Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Repro- grafie- und Netzwerkvergütungen -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramati- schen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Photogra- phie, soweit ihr diese Rechte vertraglich zur kollektiven Wahrnehmung an- vertraut werden. 1.2. Mit Bewilligungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz für die Jahre 2013 bis 2022 geltend zu machen (Klagebeilage [KB] 2). 2. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (KB 3). 3. Nachdem die Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht einge- reicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unterneh- mens vor. Weil die Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen bean- standete (Klage Rz. 8), stellte ihm die Klägerin folgende Beträge in Rech- nung (KB 4): - Rechnungen vom 25. November 2021: Fr. 128.65 und Fr. 124.05; - Rechnungen vom 4. Februar 2022: Fr. 26.15 und Fr. 21.55. 4. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2022 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Die Beklagte bezahlte nicht (Klage Rz. 9). 5. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 (elektronisch übermittelt am 28. Oktober 2022) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: "1 Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 05.09.2022. 2. -3- Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 05.09.2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheber- rechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 8 (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich [GT 8 VII]) und dem Gemeinsamen Tarif 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich [GT 9 VII]) beruhen (vgl. KB 5). 6. 6.1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 bestätigte der Vizepräsident des Han- delsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 11. November 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskos- tenvorschusses von Fr. 933.05. 6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vize- präsident der Beklagten mit Verfügung vom 11. November 2022 eine Kopie der Klage mit den Beilagen zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 5. Dezember 2022. 6.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säum- nis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruch- reif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 ZPO), sowie, dass dem Entscheid die in der Klage behaupteten Tatsachenbehauptungen zu- grunde gelegt würden, wenn diese nicht in der Klageantwort bestritten wür- den. Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Ant- wort säumig. 7. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wurde die Streitsache an das Handels- gericht überwiesen. -4- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Ge- setz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in Q. (vgl. KB 3). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.2.Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten aus Urheberrecht. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbeset- zung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG). 2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind unbe- stritten geblieben. Anerkannt sind damit die Tatsachen, nicht aber die klä- gerischen Rechtsbegehren. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit ei- ner nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, kann das Ge- richt nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben. In die- sem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen. Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf man- gels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss.1 1 Zum Ganzen: LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 5 und 7; BSK ZPO-W ILLISE- GGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. -5- 3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin macht geltend, sie sei eine konzessionierte Verwertungsge- sellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidge- nössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (KB 2; Klage Rz. 2). Die Beklagte sei gestützt auf Art. 19 f. URG verpflichtet, für seine urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu be- zahlen. Sie sei trotz Mahnung ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen und deshalb passivlegitimiert (Klage Rz. 3). 3.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen veröffentlichte Werke zum Eigen- gebrauch verwendet werden. Darunter fällt das Vervielfältigen von Werk- exemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissi- onen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Doku- mentation. Der Betriebsbegriff ist weit auszulegen. Eine Rechtspersönlich- keit oder Betriebsstätte ist dazu nicht notwendig.2 Erfasst wird somit die gesamte Berufs- und Arbeitswelt, egal ob öffentlich oder privat, von den Selbständigerwerbenden über Beamte, Verbände, Interessenorganisatio- nen bis zu den internationalen Konzernen.3 Weiter bestimmt Art. 20 Abs. 2 URG, dass wer nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung schul- det. Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können diese Vergütungsansprüche nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung des IGE im Sinne von Art. 41 ff. URG verfügen. Die Ver- wertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Ver- wertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tä- tig, so stellen sie sog. gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu ver- öffentlichen. Im Dienstleistungsbereich wurden dazu der GT 8 VII für die Reprografie und der GT 9 VII für die betriebsinternen Netzwerke rechtskräf- tig aufgestellt.4 2 SHK URG-GASSER, 2. Aufl. 2012, Art. 19 N. 19; REHBINDER/VIGANÒ, URG Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 19 N. 26. 3 BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20. 4 Vgl. dazu auch SHK URG-GASSER (Fn. 2), Art. 20 N. 11. -6- 3.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungs- gesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 4 GT 8 VII und in Ziff. 3 GT 9 VII wird die Klägerin als Vertreterin des Tarifs festgelegt und als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet (vgl. KB 5). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Ur- heber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist somit aktivlegitimiert. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt ein Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen (KB 3). Sie fällt folglich unter den Betriebsbegriff von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und schuldet dem Urheber nach Art. 20 Abs. 2 URG für die Vervielfältigung von Werkexemp- laren grundsätzlich eine Vergütung. Gemäss Ziff. 2.1 GT 8 VII und Ziff. 1.2 GT 9 VII decken beide Tarife Dienstleistungsunternehmen als Nutzer ab (vgl. KB 5). Die Beklagte ist damit vom GT 8 VII und vom GT 9 VII erfasst und folglich passivlegitimiert. 4. Vergütungsanspruch 4.1. Die Klägerin behauptet, mangels Rücksendung eines ausgefüllten Erhe- bungsformulars durch die Beklagte habe sie deren Fotokopiervergütung sowie deren betriebsinterne Netzwerkvergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 GT 9 VII eingeschätzt. Da die Beklagte die Einschätzung nicht beanstandet habe, gelte die Einschätzung der Klägerin als anerkannt (Klage Rz. 8). Nachdem die Beklagte die offe- nen Rechnungsbeträge nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Be- klagte nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Reaktion seitens der Beklagten erfolgt sei (KB 6; Klage Rz. 9). Insgesamt belaufe sich der offene Rechnungsbetrag auf Fr. 300.40 (KB 4; Klage Rz. 10). 4.2. Der in Art. 20 Abs. 2 URG statuierte Vergütungsanspruch der Urheber wird mittels der GT 8 VII und der GT 9 VII konkretisiert. Die Tarife sind für die Gerichte grundsätzlich verbindlich.5 Art. 51 Abs. 1 URG sowie Ziff. 8.4 GT 8 VII und Ziff. 8.4 GT 9 VII sehen eine Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaf- ten vor. Die Nutzer müssen demnach den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife benötigen, soweit es ihnen zuzumuten ist. Ziff. 8.2 GT 8 VII und GT 9 VII sehen dazu vor, dass die benötigten Angaben mittels Erhebungsbo- 5 BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. -7- gen erfasst werden. Der Erhebungsbogen muss innert 30 Tagen nach Auf- forderung mit den notwendigen Angaben an die Klägerin retourniert wer- den. Gemäss Ziff. 8.3 GT 8 VII und Ziff. 8.3 GT 9 VII kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen, wenn die not- wendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht werden. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwen- digen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Diese Anerken- nung ist gemäss Bundesgericht gesetzeskonform.6 4.3. Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens der Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Be- klagten auf Ziff. 6.4.27 GT 8 VII und Ziff. 6.4.27 GT 9 VII ab (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "Übrige Dienstleistungsunternehmen". Dieser erscheint vorliegend einschlägig. Gestützt darauf und unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff. 6.6 GT 8 VII und Ziff. 6.7 GT 9 VII) sowie eines Zuschlages für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Ziff. 8.3 GT 8 VII und Ziff. 8.3 GT 9 VII) sind die Berechnungen der Klägerin für ihre Forderungen aus den Jahren 2021 und 2022 korrekt und der Klägerin ist der eingeklagte Betrag von total Fr. 300.40 zuzusprechen. 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 300.40 seit 5. September 2022. 5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.7 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag 6 BGer 4A_39/2020 sowie 4A_41/2020 beide vom 17. April 2020 E. 2.2.3. Vgl. auch GASSER, Kopier- vergütung gemäss GT8 und GT9, sic! 2020, S. 475 ff. sowie SEMMELMANN, Einblick ins urheber- rechtliche Masseninkasso, sic! 2019, S. 675 ff. Kritisch demgegenüber SCHNEUWLY, Praxis der kol- lektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand, sic! 2017, S. 599 ff. 7 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. -8- verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Ver- zug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung ge- setzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.8 5.3. Für die Forderung von Fr. 300.40 (Vergütungsansprüche 2021 und 2022) verlangt die Klägerin einen einheitlichen Verzugszins ab 5. September 2022 und stellt damit auf den (Werk-)Tag nach Ablauf der mit Schreiben vom 24. August 2022 gesetzten Zahlungsfrist ab (KB 6). Da die entspre- chenden Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zahlbar waren (KB 4), fiel die Beklagte jeweils bereits ab dem 31. Tag in Verzug.9 Der Verzugsbeginn liegt folglich jeweils vor dem von der Klägerin geforderten Beginn des Zin- senlaufs. In Anwendung der Dispositionsmaxime von Art. 58 Abs. 1 ZPO sind der Klägerin die beantragten Verzugszinsen zuzusprechen. 6. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt vollumfänglich. Entspre- chend sind die Prozesskosten antragsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 300.40 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 933.05. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 933.05 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 300.40. Die Grundent- schädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf 8 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- W EBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 68 i.f.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32. 9 BK OR-W EBER/EMMENEGGER (Fn. 8), Art. 102 N. 70; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar in- nert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. je m.w.N. -9- Fr. 1'176.10, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Ab- schlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 969.10. Dem klägerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register10 selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihren Anwälten bezahlte Mehrwert- steuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).11 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätz- lichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 300.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 933.05 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 933.05 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 969.10 zu bezahlen. 10 Vgl. https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-108.028.505, zuletzt besucht am 23. Januar 2023. 11 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/me- dia/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf (zuletzt besucht am 23. Januar 2023). - 10 - 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Zustellung an: - die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) - die Beklagte Aarau, 23. Januar 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser